Europäisches Parlament überarbeitet EU-Vorschriften für Kosmetika im Hinblick auf Nanomaterialien
Das Europäische Parlament hat die neue Kosmetik-Verordnung verabschiedet. Mit der Aktualisierung der EU-Kosmetikbestimmungen werden rechtliche Unklarheiten und Widersprüche beseitigt und die Sicherheit von Kosmetika erhöht. Nanomaterialien sind in Kosmetika nur dann gestattet, wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist. Zudem haben die Abgeordneten durchgesetzt, dass die Verwendung von Nanomaterialien deutlich gekennzeichnet wird.
Das Plenum stimmte heute dem unter Federführung von Berichterstatterin Dagmar ROTH-BERENDT (SPD) mit dem Ministerrat ausgehandelten Kompromiss zu, so dass das Gesetzgebungsverfahren in erster Lesung abgeschlossen werden konnte. 633 Abgeordnete stimmten für die Verordnung, 29 dagegen, 11 enthielten sich der Stimme. Die Zustimmung des Ministerrats ist eine Formalität.
Durch die Aktualisierung soll das derzeitige Kosmetikrecht der EU, das seit 1976 viele Änderungen erfahren hat, vereinfacht werden. Hauptziel der neuen Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit von kosmetischen Mitteln durch eine Stärkung der Verantwortung der Hersteller sowie durch Marktüberwachung. Auch die Reduzierung unnötigen Verwaltungsaufwands wird angestrebt. An den geltenden Bestimmungen über das Verbot und das Auslaufen von Tierversuchen für kosmetische Mittel bis 2009/2013 ändert sich nichts.
Roth-Berendt: "Sicherheitsüberprüfungen stehen an erster Stelle"
Für Dagmar Roth-Berendt stehen "Sicherheitsüberprüfungen für kosmetische Produkte an erster Stelle". Cremes, Deos oder Rasierwasser würden direkt auf die Haut aufgetragen und "dürfen keine Risiken darstellen". Das gelte besonders für ganz neue Substanzen, etwa jene, die Nanopartikel enthalten. Nanopartikel besitzen aufgrund ihrer winzigen Größe besondere Eigenschaften und Fähigkeiten. Allerdings sind die Eigenschaften und Wirkungsweisen der Nanopartikel bislang noch nicht vollständig erforscht. Deshalb sei es notwendig, diesen Partikeln "besondere Aufmerksamkeit zu schenken und ihre Wirkungsweise genauestens zu untersuchen. Nur wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist, dürfen sie zukünftig verwendet werden".
Nanomaterialien: Kennzeichnung und Sicherheitsbewertung
Die Verordnung stellt klar, dass für jedes kosmetische Produkt, das Nanomaterialien enthält, ein hohes Verbraucherschutzniveau und der Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden muss. Bereits heute sind Nanomaterialien Bestandteil vieler auf dem Markt befindlicher Erzeugnisse. Im Jahr 2006 schätzte die EU-Kommission den Anteil kosmetischer Mittel mit Nanopartikeln auf etwa 5 %. Aufgrund ihrer geringen Größe weisen Nanomaterialien besondere Eigenschaften auf.
"Möchte ein Hersteller ein neues kosmetisches Produkt mit Nanopartikeln auf den Markt bringen, so muss er dies der Europäischen Kommission anzeigen und gleichzeitig eine Reihe von Sicherheitsnachweisen bereitstellen. Sollte die Europäische Kommission Zweifel an der Sicherheit dieses Produktes haben, kann sie den dafür zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss um eine Beurteilung bitten", erklärt Roth-Berendt.
Die Abgeordneten haben auch erreicht, dass künftig alle Inhaltsstoffe in der Form von Nanomaterialien eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Hierbei wird das Wort „Nano-“ dem Namen des Inhaltsstoffes vorangestellt.
"Das Produkt muss halten, was es verspricht"
Im Hinblick auf Behauptungen über kosmetische Mittel, beispielsweise über ihre Effizienz, soll sichergestellt werden, dass nur die Merkmale, die das Produkt tatsächlich aufweist, für Werbeaussagen und Etikettierung verwendet werden dürfen.
Die Kommission wird daher aufgefordert, einen Aktionsplan zu Angaben oder Behauptungen über kosmetische Mittel zu erstellen und eine Liste gemeinsamer Kriterien für Behauptungen anzunehmen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.
Hierzu Dagmar Roth-Berendt: "Die Werbung für Kosmetika soll keineswegs eingeschränkt werden. Ich fordere lediglich, dass bei der Werbung nur mit denjenigen Eigenschaften geworben wird, die das Produkt auch tatsächlich hat. Der Verbraucher darf nicht in die Irre geführt werden. Im Gegenteil, der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass das Produkt hält, was es verspricht!"
Umgang mit gefährlichen Stoffen
Wie von der Kommission vorgeschlagen und von den Abgeordneten unterstützt, hält der gefundene Kompromiss an dem generellen Verbot von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (k/e/f-Substanzen) eingestuft werden, in Kosmetika fest. Derartige Stoffe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, für die es sehr strenge Bedingungen gibt, die durch die neue Verordnung noch verschärft wurden.
Inkrafttreten
Die Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, wird 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Sie wird 42 Monate später anzuwenden sein, mit Ausnahme von einigen Bestimmungen über k/e/f-Substanzen und Nanomaterialien, die schon etwas früher anwendbar sind.
Quelle: Europäisches Parlament (Link nicht mehr verfügbar)