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09.09.2014

Herausforderungen des belgischen Nanoregisters

Die belgische Regierung hat im Februar eine Pressemitteilung bezüglich der geplanten Schaffung eines Nanoregisters veröffentlicht. Das Register wird für nanoskalige Stoffe am 1. Januar 2016 und für Zubereitungen, die nanoskalige Stoffe enthalten, am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ein belgischer Anwalt hat nun die Herausforderungen und Auswirkungen des Nanoregisters zusammengefasst.

Ein Knackpunkt stellte auch in Belgien die Definition für den Begriff "Nanomaterial" dar. Da von der EU bisher keine offizielle Definition publiziert wurde, verwendet die belgische Regierung in ihrem Dekret die von der Europäischen Kommission im Jahr 2011 veröffentlichte Empfehlung für die Definition des Begriffs. Dieses Vorgehen löste aber bereits vor dem Erlass des Dekrets viele Diskussionen aus und die rechtliche Anwendbarkeit der Definition wird von verschiedenen Seiten angezweifelt. Den in Belgien tätigen Unternehmen ist die Entscheidung, ob ein Stoff von der Definition eingeschlossen wird, selbst überlassen. Bei Verletzungen der Meldepflicht können aber Sanktionen durch die zuständigen Organe ergriffen werden.

Das Nanoregister erfasst Stoffe oder Produkte, die nach Belgien importiert oder aber in Belgien hergestellt werden. Essentiell ist dabei, dass besagte Stoffe oder Produkte Gegenstand eines Transfers zwischen berufsmässigen Nutzern sind. Ein Produkt das direkt an einen Endkonsumenten gelangt wird beispielsweise nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst werden Produkte und Stoffe, die bereits auf Grund einer EU Verordnung (Kosmetik oder Biozid) registriert sind oder unter eine nationale Regelung fallen.

Die Registrierung erfolgt in zwei verschiedenen Verfahren. Entweder muss für das Gesundheitsministerium (SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne Alimentaire et Environnement) eine Deklaration ausgefüllt werden oder eine Notifikation an dieselbe Adresse eingereicht werden. Das Registrierungsverfahren wird anhand von spezifischen Kriterien bestimmt, wobei die Notifikation für komplexere Produkte vorgesehen ist. Die Registrierung wird wahrscheinlich über eine Online-Plattform ablaufen und den Verantwortlichen die Möglichkeit geben, bei Unklarheiten oder Verdacht auf Gefahr weitere Informationen zu verlangen und besagte Produkte zu untersuchen.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung der Unternehmen, die Angestellten über die registrierten Produkte, auch wenn dies über die EU Verordnungen passiert ist, zu informieren.

Das belgische Register ist nach dem französischen und dem dänischen nun schon das dritte nationale Nanoregister in der EU. Dies erhöht den Druck auf die EU-Ebene zur erneuten Diskussion eines EU-weiten Registers.

 

Quelle: The future Belgian register for nanomaterials: challenges ahead for the nanotechnology community, Anthony Bochon für Spotlight Nanowerk, September 2014.
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