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09.08.2010

Zinkoxid als UV-Filter gemäss BfR gesundheitlich unbedenklich

Mikrofeine ZnO-Partikel (>100 nm), die in Sonnenschutzmitteln verwendet werden, enthalten meist nanoskalige Primärpartikel von etwa 20-60 nm, die zusätzlich beschichtet sind. Im Gegensatz zur EU ist in Deutschland per Übergangsregelung die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis am 31. Dezember 2010 gestattet, und die Verlängerung der Zulassung wurde beantragt. Das BfR vertritt die Auffassung, dass mikrofeines Zinkoxid ohne gesundheitliche Bedenken weiterhin als UV-Filter verwendet werden kann.

Sonnenschutzmittel können als UV-Filter winzige Partikel enthalten, die aus mikrofeinem Zinkoxid bestehen. Ausgangsmaterialen für Zinkoxid-UV Filter sind nanoskalige Zinkoxid-Partikel mit einer Größe von 20 bis 60 Nanometern (nm). Durch Beschichtungen mit Silizium- oder Aluminiumoxid und das Zusammenballen der Teilchen zu größeren Verbünden (Aggregaten) vergrößert sich ihr Durchmesser auf rund 200 bis 500 nm. Diese Materialen werden in Sonnenschutzmitteln eingesetzt und als mikrofeines Zinkoxid bezeichnet.

Vor dem Hintergrund der Verlängerung der befristeten Zulassung bewertete das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), ob mikrofeines Zinkoxid nach derzeitigem Kenntnisstand ohne gesundheitliche Bedenken als UV-Filter verwendet werden kann.

Mit Bezug auf die vorläufigen Risikobewertungen des BfR sowie der zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Kommission (SCCS sowie seine Vorläufergremien SCCP und SCCNFP) wird Zinkoxid (ZnO) in Sonnenschutzmitteln als gesundheitlich unbedenklich betrachtet, wenn der Stoff in der Form von mikrofeinen Partikeln vorliegt und eine Höchstkonzentration von 25 % nicht überschritten wird. Bisherige toxikologische Prüfungen ergaben, dass nur wenige dieser Partikel in die Haut eindringen, dort in den oberen Hautschichten verweilen und nach einigen Tagen durch das Wachstum der Haare wieder an die Hautoberfläche transportiert und abgerieben werden. Gesundheitliche Risiken für Verbraucher wurden nicht abgeleitet.

Das BfR vertritt daher die Auffassung, dass die Verwendung von mikrofeinem Zinkoxid in einer Höchstkonzentration von 25 % als UV-Filter aus Sicht der Risikobewertung unbedenklich ist. Mikrofeines und ultrafeines ZnO sollte jedoch aus Vorsorgegründen nicht inhalativ mit Treibmittel-basierten Sprays angewendet werden, da Inhalationsstudien mit dieser Darreichungsform nicht vorliegen. Über Produkte, die Anteile an nanoskaligem ZnO kleiner 10 nm enthalten, muss gegebenenfalls gesondert entschieden werden, da hier eine inhalative und dermale Penetration nicht auszuschließen ist. Solche Produkte sind dem BfR allerdings bislang nicht bekannt.

Quelle:
BfR Stellungnahme Nr. 037/2010 des BfR vom 18. Juni 2010