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28.02.2018

Die Schweiz verabschiedet neue Offenlegungsvorschriften für synthetische Nanomaterialien

Die Schweiz hat neue Offenlegungspflichten für einige synthetische faser- oder röhrenförmige Nanomaterialien und chemische Zwischenprodukte eingeführt. Nach negativen Rückmeldungen der Industrie wurde die vorgeschlagene Aktualisierung der Definition von Nanomaterialien fallengelassen.

Die Revision der Chemikalienverordnung (ChemV) folgt einer Konsultation der Interessenvertreter im vergangenen Jahr. Dies führte dazu, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Vorschläge zur Änderung der Verordnung zur Meldung von Nanomaterialien änderte.

Die endgültigen Änderungen wurden im Rahmen einer Sitzung des Bundesrates am 31. Januar verabschiedet. Dementsprechend müssen die folgenden Stoffe ab dem 1. März im Produktregister gemeldet werden, mit einer dreimonatigen Übergangsfrist für die Weitervermarktung.
Diese sind:

  • Biopersistente Nanomaterialien in Form von Fasern oder Röhren, die länger als fünf Mikrometer sind, welche als solche in Verkehr gebracht werden. Diese können zu Lungenschäden führen wenn sie eingeatmet werden; und
  • Zwischenprodukte, die in der Schweiz in Mengen von 100 kg / Jahr und mehr in Verkehr gebracht werden.

"Die Berichterstattung ist eine einfache Pflicht, die innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen elektronisch erfüllt werden muss", sagte Olivier Depallens vom BAG-Verbraucherschutzdirektorat.
Zwischenprodukte sind Stoffe, die ausschließlich für chemische Umwandlungsprozesse hergestellt und verwendet werden, in denen sie in eine oder mehrere andere Stoffe umgewandelt werden. Sie waren von der Berichterstattung in der Schweiz ausgenommen, müssen jedoch unter REACH registriert werden. Das BAG sagt, dass "die schweizerischen Behörden zumindest Bescheid wissen sollten über die Identität von Zwischenprodukten". Dies wird es der Vergiftungsberatung Tox Info Suisse ermöglichen, "geeignete Maßnahmen im Falle von Vergiftungen" vorzuschlagen, heisst es.

Das Konsultationspapier enthielt ursprünglich eine Mitteilungspflicht für alle Nanomaterialien, welche jedoch mitsamt den Definitionen wieder zurückgezogen wurde. Derzeit müssen nur gefährliche Nanomaterialien offengelegt werden.

Die Konsultation des letzten Jahres wurde von Unternehmen und der Industrie heftig kritisiert. Es wurde gefordert, die Meldepflichten zu lockern und die Definition von Nanomaterialien zu verschieben, um die Schweizer Kriterien an diejenigen der EU anzugleichen. Die Europäische Kommission hat kürzlich eine Überarbeitung der Definition vorgenommen, die 2020 in Kraft treten wird.Die in der Schweiz beschlossenen Änderungen beziehen sich auf Phase 1 des „Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien“ des Bundesrates. Die zweite Phase wird voraussichtlich von 2019 bis 2020 stattfinden. Sie umfasst die Meldung von Stoffen, die nicht unter REACH registriert sind (1 t / a oder mehr auf dem Schweizer Markt).Die Chemikalienverordnung des Landes regelt die Notifizierung neuer Stoffe; Identifizierung von SVHCs; und die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen.

Biozide Revisionen

Das Bundesamt für Gesundheit hat zudem drei Verordnungen zur Regulierung von Biozidprodukten überarbeitet. Dies dient der Harmonisierung mit der EU und der gegenseitigen Anerkennung solcher Genehmigungen.

"Die Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Wirkstoffen und EU-Zulassungen, die in der EU eingereicht wurden, können von den Schweizer Bewertungsstellen bearbeitet werden und wurden im OPBio [eine der Biozidverordnungen] erwähnt", sagte das BAG. Die Bewertungsverfahren wurden auch in der Chemikalienverordnung (OECIM) festgelegt. Zu den weiteren Änderungen gehören die Einführung der EU-Kriterien für endokrine Disruptoren im OPBio und eine neue Möglichkeit, Listen von Wirkstoffen über das Internet zu veröffentlichen. Gleichzeitig hat das Eidgenössische Departement des Inneren die Vollzugsverordnung für Biozid-Produkte geändert, um die Zulassung gleicher Biozidprodukte an die Entwicklungen in der EU anzupassen, so das BAG.  Die EU-Verordnung für die Zulassung gleicher Biozidprodukte, sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für eine "Familie" von Biozidprodukten vor. "Ziel der Überarbeitung ist es, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen und Handelsschranken zu vermeiden", sagte Olivier Depallens. Die Schweizer Behörden werden innerhalb der nächsten Monate eine nicht offizielle englische Version der überarbeiteten Verordnungen veröffentlichen, fügte er hinzu.

Mitteilung der Anmeldestelle Chemikalien mit Link zum Download des Revisionsentwurfs:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionen-des-chemikalienrechts/aenderungen-chemikalienverordnung-und-biozidprodukteverordnung-2018.html

Quelle: https://chemicalwatch.com/64002/switzerland-adopts-new-disclosure-rules-for-synthetic-nanomaterials