New Swiss Legislation on Product Safety (PrSG) with Far Reaching Consequences for Distributors of Nano Consumer Products
On the 1st of July 2010, the new Federal Law on Product Safety (PrSG) will come into effect together with the corresponding ordinance (PrSV). The PrSG adapts the Swiss legislation to the EC Directive on General Product Safety and confronts manufacturers and trade with more stringent requirements regarding product observation. Manufacturers and importers will have to demonstrate that their products match the state of the art of science and technology ("Stand des Wissens und der Technik").
Das PrSG stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar. Das neue Gesetz weist - anders als das bisherige STEG - das gleiche Schutzniveau auf wie die EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/95/EG).
Der Geltungsbereich des PrSG wurde ausgedehnt auf Produkte allgemein. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird.
Wichtige Neuerungen des PrSG sind:
- Gemäss der EG-Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit darf ein Konsum-Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird (-> siehe Nachbeobachtungspflicht für Nanomaterialien weiter unten).
- Die Hersteller und Importeure sind verpflichtet, erkannte Produktegefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern.
- Mit dem PrSG erhalten die Vollzugsorgane die Kompetenz zum Ergreifen geeigneter Massnahmen im Falle eines gefährlichen Produktes. Nebst dem Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Einziehung des gefährlichen Produkts können sie auch einen Produktrückruf verfügen und die Öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten warnen. Die Vollzugsorgane in der Schweiz verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Kontrollbehörden in den EU-Staaten.
- Bisher durfte ein Produkt bei «bestimmungsmässiger» Verwendung die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden. Neue muss auch die «vernünftigerweise vorhersehbare» Verwendung in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass verschiedenen Sachverhalten, wie Gebrauchsdauer, Verwendung durch bestimmte besonders gefährdete Personengruppen (Kinder, Menschen mit Handikap, Betagte) etc. Rechnung getragen werden muss.
- Der Inverkehrbringer muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Wendet er anerkannte technische Normen (EN, ISO) an (sofern vorhanden), geht man davon aus, dass diese grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Andernfalls muss er nachweisen, dass das Produkt dem Stand des Wissens und der Technik entspricht.
- Als Inverkehrbringer und damit verantwortlich für die Produktsicherheit über die gesamte Produktlebensdauer gelten nicht nur die Hersteller oder Importeure. Auch Gross- und Einzelhändler, Vermieter, Verleiher, Leasinggeber, Dienstleister und Schenker können als Inverkehrbringer gelten.
Nachbeobachtungspflicht und Produkte-Monitoring bei Nanomaterialien
Damit stellt das Gesetz insbesondere auch Anforderungen an die Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten, die auf Nanomaterialien basieren. In vielen Fällen sind deren Risiken nicht abschliessend bewertet bzw. bewertbar, und eine Produktbeobachtung im vom Gesetzt geforderten Mass erfordert spezifische Massnahmen.
Bei der Innovationsgesellschaft, St.Gallen, verfolgen wir die Risikoentwicklung im Zusammenhang mit Nanotechnologien seit geraumer Zeit sehr intensiv und bieten bereits seit drei Jahren ein praxistaugliches Tool zur Risikobeobachtung von Produkten und Anwendungen auf der Basis von Nanotechnologien an. Das 360°-Risiko-Monitoring erlaubt eine zeitnahe und individuelle Verfolgung des Risikoprofils von Nanomaterialien und Nanoprodukten und umfasst wissenschaftlich fundierte Analysen des Standes von Wissenschaft und Technik.
Das PrSG darf nicht mit dem Produkthaftpflichtgesetz (PrHG) verwechselt werden, welches die Haftungsfrage regelt. Für die Anwendung des Gesetzes besteht eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2011.
Weitere Informationen zum 360° Risiko-Monitoring: http://www.innovationsgesellschaft.ch/index.php?page=144 oder über Dr. Christoph Meili, Telefon +41 71 274 74 17.
Quellen: Schweizerische Eidgenossenschaft, Swiss Textiles
Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/4477.pdf